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Impressum einer Webseite - wichtige rechtliche Aspekte

Wer braucht ein Impressum?

Auch auf privaten deutschen Internetseiten kommt man heute nicht um ein korrektes Impressum herum. Hintergrund ist eine  Änderung des Teledienstegesetzes (TDG) aus dem Jahr 2001 zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie.

Ansatzpunkt für die ‘Anbieterkennzeichnung’ ist Paragraf 6 TDG [1], der - je nach Beruf oder Gesellschaftsform - verschiedene Angaben fordert. Dieses Gesetz gilt für alle, die geschäftsmäßig im Internet präsent sind. §3 Telekommunikationsgesetz (TKG) besagt unter Punkt 5 folgendes: "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" [ist] das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftritt dem E-Commerce oder der Selbstdarstellung dient. 

=> Jede Webseite muss ein Impressum haben. <=

 

Welche Angaben muss ich im Impressum machen?

Laut TDG wird die Nennung von Namen und Wohnanschrift des Anbieters verlangt. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich darüber hinaus die Pflicht ableiten, auch die Telefonnummer bekannt zu machen.

Klar genannt ist die Pflicht, im Webimpressum eine E-Mail-Adresse anzugeben. Der Verzicht wäre gemäß Paragraf 12 TDG eine Ordnungswidrigkeit - und dafür kann ein Bußgeld festgesetzt werden. Zum Schutz vor automatischen Adresssammlern und der dann ggf. folgenden Flut von Werbemails kann man die eMail-Adresse aber auch in Form einer Grafik auf der Seite einbauen, sofern diese für den normalen Nutzer erreichbar - sprich anzeigbar ist.

Juristische Personen müssen nach TDG einen Vertretungsberechtigten, sowie Registernummer und zuständiges Gericht benennen. Auch Vereine, Freischaffende in Partnerschaften und Genossenschaften müssen offen legen, wo und mit welcher Registernummer sie eingetragen sind.

Haben Sie eine Umsatzsteuer-ID (nicht zu verwechseln mit der Steuernummer), so muss diese lt. Paragraf 6 TDG ebenfalls auf der Website angegeben werden. 

 

Für einzelnen Berufsgruppen oder Rechtsformen gibt es darüber hinaus weitergehende Regelungen:

Ärzte, Apotheker oder Anwälte müssen nach Paragraf 6 Nr. 5 TDG zusätzlich ihre zuständige Kammer, ihren Titel einschließlich des Verleihungslandes und ihre einschlägigen ‘berufsrechtlichen Regelungen’ zu nennen. Weiterhin ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. 
Handwerker müssen auf Grund der Pflichtmitgliedschaft in einer Handwerkskammer die zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer sowie die genaue Berufsbezeichnung und die Berufsregelungen mitzuteilen.
Das gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Architektenkammern bedürfen der Zulassung durch das jeweilige Bundesland und unterliegen somit einer Aufsichtsbehörde.
Sparkassen: Formaljuristisch sind sie Anstalten des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, Geld sicher anzulegen. Folglich unterliegen sie der Staatsaufsicht. 
Vereine, Freischaffende in Partnerschaften und Genossenschaften haben offen zu legen, wo und mit welcher Registernummer sie eingetragen sind

 

Wo muss ich das Impressum platzieren?

Wo ist das Impressum zu platzieren? Die Informationen müssen ‘leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar’ sein, heißt es im TDG.  Durchgesetzt hat sich, eine Webseite mit den entsprechenden Daten, die irgendwo auf der Startseite mit dem Titel ‘Impressum’ oder ‘Webimpressum’ verlinkt wird. Diese Darstellung dürfte auch ausreichend sein. Schließlich gibt es kaum einen anderen Platz, an dem die Informationen leichter erkennbar sind.

Für meine Webseite(n) habe ich diese mit einem Link in der Fußzeile gelöst, die auf jeder Seite angezeigt wird.

 

Eine sehr gute Hilfe bei der Erstellung eines Impressums ist der Webimpressums-Assistent von Net & Law.